RS OGH 1975/10/28 3Ob239/75, 3Ob2392/96b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1975
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Norm

EO §35 B
EO §36 E
EO §355 Abs1 IX

Rechtssatz

Kein Verstoß gegen die Eventualmaxime, wenn die verpflichtete (klagende) Partei ihre - zunächst nach dem Vorbringen im Exekutionsantrag formulierten Einwendungen im Verlauf des Impugnationsprozesses konkretisiert und hierauf erst die betreibende (beklagte) Partei vorbringt, auf welche Handlungen der verpflichteten Partei sie ihren Exekutionsantrag nach § 355 EO gestützt hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 239/75
    Entscheidungstext OGH 28.10.1975 3 Ob 239/75
    Veröff: EvBl 1976/129 S 241
  • 3 Ob 2392/96b
    Entscheidungstext OGH 11.03.1998 3 Ob 2392/96b
    nur: Kein Verstoß gegen die Eventualmaxime, wenn die verpflichtete (klagende) Partei ihre - zunächst nach dem Vorbringen im Exekutionsantrag formulierten Einwendungen im Verlauf des Impugnationsprozesses konkretisiert. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0001312

Dokumentnummer

JJR_19751028_OGH0002_0030OB00239_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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