RS OGH 2022/6/27 1Ob222/75, 1Ob722/78 (1Ob723/78), 4Ob522/84, 2Ob536/85, 7Ob683/84, 6Ob716/85, 8Ob51

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Veröffentlicht am 29.10.1975
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Norm

EGZPO ArtXLII IB

Rechtssatz

Nur eine bewusste absichtliche Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens zwingt zur Vermögensangabe und Eidesleistung; sie setzt eine Tätigkeit des Beklagten voraus, die die Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens bezweckt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0034828

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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