RS OGH 2024/12/19 1Ob222/75; 7Ob688/90; 4Ob222/09i; 7Ob48/12b; 8Ob55/13s; 6Ob40/19d; 2Ob142/19z; 4Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1975
beobachten
merken

Norm

ABGB §951
EGZPO ArtXLII IC
EGZPO ArtXLII IF
  1. ABGB § 951 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015

Rechtssatz

Eine nicht aus einer privatrechtlichen Vereinbarung, sondern aus dem Gesetz selbst abgeleitete Pflicht zur eidlichen Angabe des Vermögens muss sich ausdrücklich aus der zugrundeliegenden Norm ergeben; Art XLII EGZPO ist keinesfalls ausdehnend auszulegen. Eine Verpflichtung des Beschenkten, einem Pflichtteilsberechtigten das von einem Erblasser noch durch Rechtsgeschäft unter lebenden erhaltende Vermögen anzugeben, besteht daher selbst dann nicht, wenn dieser das gesamte Vermögen verschenkt hatte und daher kein Verlassenschaftsverfahren stattfand.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019051

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten