RS OGH 1975/10/29 8Ob209/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1975
beobachten
merken

Norm

StVO §11 Abs1

Rechtssatz

Sind die beiden linken Fahrstreifen vor der Kreuzung durch Richtungspfeile für den Linkseinbiegeverkehr gekennzeichnet und werden sie als solche somit nach der Kreuzung nicht mehr fortgesetzt, so stellt das Linkslenken des Fahrzeuges von dem durch Richtungspfeile für den Geradeausverkehr markierten zweiten Fahrstreifen vor der Kreuzung keinen Wechsel eines Fahrstreifens dar.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 209/75
    Entscheidungstext OGH 29.10.1975 8 Ob 209/75

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0073697

Dokumentnummer

JJR_19751029_OGH0002_0080OB00209_7500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten