RS OGH 2024/1/11 1Ob197/75; 1Ob766/76; 7Ob728/79; 7Ob558/81; 5Ob768/80; 5Ob695/82; 6Ob554/84; 3Ob647

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Veröffentlicht am 29.10.1975
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Rechtssatz

Die Vertragsänderung, die § 872 ABGB dem Irrenden einräumt, besteht nicht einfach im Unterschied zwischen der vereinbarten und dem wirklichen Wert der Leistung, es ist vielmehr die dem Irrenden obliegende Leistung verhältnismäßig im Sinne einer relativen Berechnungsmethode zu ändern, der vereinbarte Preis muss sich zum geminderten Preis so verhalten, wie der Wert der Sache ohne Mangel zum Wert der Sache mit Mangel.Die Vertragsänderung, die Paragraph 872, ABGB dem Irrenden einräumt, besteht nicht einfach im Unterschied zwischen der vereinbarten und dem wirklichen Wert der Leistung, es ist vielmehr die dem Irrenden obliegende Leistung verhältnismäßig im Sinne einer relativen Berechnungsmethode zu ändern, der vereinbarte Preis muss sich zum geminderten Preis so verhalten, wie der Wert der Sache ohne Mangel zum Wert der Sache mit Mangel.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0016260

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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