Norm
StVO §9 Abs6Rechtssatz
Sind auf der Fahrbahn für das Einordnen Richtungspfeile angebracht, so ist der Lenker eines Fahrzeuges nach § 9 Abs 6 StVO verpflichtet, im Sinne der Richtungspfeile auf dem Fahrstreifen, auf dem er sich eingeordnet hat, weiterzufahren. Diese Verpflichtung ist nicht von der Anbringung eines "Voranzeigers für das Einordnen" (§ 53 Z 23 StVO) abhängig.Sind auf der Fahrbahn für das Einordnen Richtungspfeile angebracht, so ist der Lenker eines Fahrzeuges nach Paragraph 9, Absatz 6, StVO verpflichtet, im Sinne der Richtungspfeile auf dem Fahrstreifen, auf dem er sich eingeordnet hat, weiterzufahren. Diese Verpflichtung ist nicht von der Anbringung eines "Voranzeigers für das Einordnen" (Paragraph 53, Ziffer 23, StVO) abhängig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0073486Dokumentnummer
JJR_19751029_OGH0002_0080OB00209_7500000_002