RS OGH 2025/6/23 1Ob222/75; 5Ob47/82; 14Ob184/86; 4Ob21/89; 6Ob718/89; 4Ob237/02k; 2Ob316/02p; 9ObA1

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Veröffentlicht am 29.10.1975
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Norm

EGZPO ArtXLII IA
EGZPO ArtXLII IC
EGZPO ArtXLII III

Rechtssatz

Wird ein Klagebegehren auf eidliche Angabe des Vermögens, mit der ein noch unbestimmtes Leistungsbegehren nach Art XLII Abs 3 EGZPO verbunden war (Stufenklage), abgewiesen, ist gleichzeitig auch der für sich allein unzulässige unbestimmte Leistungsanspruch abzuweisen, selbst wenn das Verfahren ausdrücklich auf die Erledigung des Begehrens auf eidliche Vermögensangabe eingeschränkt worden war.Wird ein Klagebegehren auf eidliche Angabe des Vermögens, mit der ein noch unbestimmtes Leistungsbegehren nach Art XLII Absatz 3, EGZPO verbunden war (Stufenklage), abgewiesen, ist gleichzeitig auch der für sich allein unzulässige unbestimmte Leistungsanspruch abzuweisen, selbst wenn das Verfahren ausdrücklich auf die Erledigung des Begehrens auf eidliche Vermögensangabe eingeschränkt worden war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0035113

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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