RS OGH 1975/11/6 2Ob206/75 (2Ob207/75), 7Ob235/75

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Veröffentlicht am 30.10.1975
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Rechtssatz

Eine rechtswirksame Zuständigkeitsübertragung nach § 111 Abs 3 JN liegt solange nicht vor, als der OGH keine Genehmigung erteilt hat. Ein bloß vom Erstgericht gefaßter Übertragungsbeschluß ist nicht rechtswirksam und demnach durch ein Rechtsmittel nicht anfechtbar.Eine rechtswirksame Zuständigkeitsübertragung nach Paragraph 111, Absatz 3, JN liegt solange nicht vor, als der OGH keine Genehmigung erteilt hat. Ein bloß vom Erstgericht gefaßter Übertragungsbeschluß ist nicht rechtswirksam und demnach durch ein Rechtsmittel nicht anfechtbar.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 206/75
    Entscheidungstext OGH 30.10.1975 2 Ob 206/75
  • 7 Ob 235/75
    Entscheidungstext OGH 06.11.1975 7 Ob 235/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0006198

Dokumentnummer

JJR_19751030_OGH0002_0020OB00206_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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