Rechtssatz
Der Satz, dass unaufgeklärte Umstände des Unfallsablaufes zu Lasten des Halters gehen, gilt nur für den Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG nicht aber bei Beurteilung der gegenseitigen Ersatzpflicht der Beteiligten im Sinne des § 11 EKHG.Der Satz, dass unaufgeklärte Umstände des Unfallsablaufes zu Lasten des Halters gehen, gilt nur für den Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, EKHG nicht aber bei Beurteilung der gegenseitigen Ersatzpflicht der Beteiligten im Sinne des Paragraph 11, EKHG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0058901Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.04.2012