RS OGH 2012/3/8 2Ob224/75, 8Ob28/78, 2Ob49/79, 2Ob24/80, 2Ob240/80, 8Ob241/82 (8Ob242/82), 2Ob245/82

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Veröffentlicht am 30.10.1975
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Rechtssatz

Der Satz, dass unaufgeklärte Umstände des Unfallsablaufes zu Lasten des Halters gehen, gilt nur für den Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG nicht aber bei Beurteilung der gegenseitigen Ersatzpflicht der Beteiligten im Sinne des § 11 EKHG.Der Satz, dass unaufgeklärte Umstände des Unfallsablaufes zu Lasten des Halters gehen, gilt nur für den Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, EKHG nicht aber bei Beurteilung der gegenseitigen Ersatzpflicht der Beteiligten im Sinne des Paragraph 11, EKHG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0058901

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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