RS OGH 2022/4/6 5Ob153/75 (5Ob224/75), 4Ob529/91 (4Ob1550/91), 4Ob1/92, 8Ob514/93, 1Ob161/07v (1Ob18

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Veröffentlicht am 04.11.1975
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Rechtssatz

Wenn auf Grund eines Zwischenfeststellungsantrages sachlich über den Bestand des Rechtes oder Rechtsverhältnisses erkannt wird, dann hat dies gemäß § 236 Abs 1 ZPO durch Urteil zu erfolgen.Wenn auf Grund eines Zwischenfeststellungsantrages sachlich über den Bestand des Rechtes oder Rechtsverhältnisses erkannt wird, dann hat dies gemäß Paragraph 236, Absatz eins, ZPO durch Urteil zu erfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0039720

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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