Norm
ZPO §236 DRechtssatz
Wenn auf Grund eines Zwischenfeststellungsantrages sachlich über den Bestand des Rechtes oder Rechtsverhältnisses erkannt wird, dann hat dies gemäß § 236 Abs 1 ZPO durch Urteil zu erfolgen.Wenn auf Grund eines Zwischenfeststellungsantrages sachlich über den Bestand des Rechtes oder Rechtsverhältnisses erkannt wird, dann hat dies gemäß Paragraph 236, Absatz eins, ZPO durch Urteil zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0039720Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2022