RS OGH 1975/11/4 3Ob233/75, 3Ob503/90

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Veröffentlicht am 04.11.1975
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Norm

ABGB §92 B
EheG §49 A1e

Rechtssatz

Der Gatte darf die Folgepflicht der Frau insbesondere im Falle der Rückberufung in einen als unzumutbar erkannten Wohnsitz nur dann fordern, wenn erkennbar ist, daß der Mann Maßnahmen ergriffen hat, die dafür Gewähr bieten, daß es nicht wieder zu einem so untragbaren Zustand kommt, wie er vor dem Auszug der Ehegattin bestanden hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0047181

Dokumentnummer

JJR_19751104_OGH0002_0030OB00233_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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