Norm
ABGB §1072Rechtssatz
Der Vorkaufsverpflichtete erwirbt gegenüber dem das Vorkaufsrecht ausübenden Berechtigten schon mit der Ausübungserklärung das Recht, seinerseits vom Vorkaufsberechtigten Erfüllung zu verlangen. Daraus ergibt sich aber, daß die in den Vertrag eintretenden Vorkaufsberechtigten bereits innerhalb der Frist zur Geltendmachung des Vorkaufsrechtes individuell bestimmt sein müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0020250Dokumentnummer
JJR_19751104_OGH0002_0040OB00548_7500000_001