RS OGH 1975/11/4 4Ob548/75

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Veröffentlicht am 04.11.1975
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Norm

ABGB §1072
ABGB §1075
ABGB §1077
ABGB §1079

Rechtssatz

Der Vorkaufsverpflichtete erwirbt gegenüber dem das Vorkaufsrecht ausübenden Berechtigten schon mit der Ausübungserklärung das Recht, seinerseits vom Vorkaufsberechtigten Erfüllung zu verlangen. Daraus ergibt sich aber, daß die in den Vertrag eintretenden Vorkaufsberechtigten bereits innerhalb der Frist zur Geltendmachung des Vorkaufsrechtes individuell bestimmt sein müssen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 548/75
    Entscheidungstext OGH 04.11.1975 4 Ob 548/75
    Veröff: NZ 1977,54 = JBl 1976,428

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0020250

Dokumentnummer

JJR_19751104_OGH0002_0040OB00548_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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