Norm
ABGB §1416Rechtssatz
Bei Prüfung einer Vereinbarung zwischen Täter und Opfer im Sinne des § 167 Abs 2 Z 2 StGB ist (wenn dem nicht eine ausdrückliche übereinstimmende Willensmeinung von Schuldner und Gläubiger entgegensteht) sinngemäß § 1416 ABGB anzuwenden (von mehreren Verbindlichkeiten ist jene die beschwerlichere, deretwegen dem Schuldner strafgerichtliche Verfolgung droht).Bei Prüfung einer Vereinbarung zwischen Täter und Opfer im Sinne des Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer 2, StGB ist (wenn dem nicht eine ausdrückliche übereinstimmende Willensmeinung von Schuldner und Gläubiger entgegensteht) sinngemäß Paragraph 1416, ABGB anzuwenden (von mehreren Verbindlichkeiten ist jene die beschwerlichere, deretwegen dem Schuldner strafgerichtliche Verfolgung droht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0033543Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2012