Norm
ZPO §235 ARechtssatz
§ 235 Abs 2 ZPO soll dem Schutz des Beklagten, der nicht um die Feststellung gebracht werden soll, daß das ursprünglich behauptete Recht nicht bestehe, dienen.Paragraph 235, Absatz 2, ZPO soll dem Schutz des Beklagten, der nicht um die Feststellung gebracht werden soll, daß das ursprünglich behauptete Recht nicht bestehe, dienen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0039243Dokumentnummer
JJR_19751105_OGH0002_0010OB00227_7500000_001