RS OGH 1975/11/6 7Ob196/75

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Veröffentlicht am 06.11.1975
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Norm

ABGB §1016
ABGB §1017
ABGB §1090 Ia

Rechtssatz

Die Genehmigung des im eigenen Namen und ohne Vollmacht vom Nichteigentümer mit einem Dritten geschlossenen Mietvertrages durch den Hauseigentümer bewirkt nur, daß dieser das Rechtsgeschäft so genehmigt, wie es geschlossen worden ist. Zur eigenen Bindung an den Vertrag ist weiters noch der (auch konkludente) Eintritt in den Mietvertrag erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 196/75
    Entscheidungstext OGH 06.11.1975 7 Ob 196/75
    Veröff: MietSlg 27144

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019495

Dokumentnummer

JJR_19751106_OGH0002_0070OB00196_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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