Norm
ABGB §1016Rechtssatz
Die Genehmigung des im eigenen Namen und ohne Vollmacht vom Nichteigentümer mit einem Dritten geschlossenen Mietvertrages durch den Hauseigentümer bewirkt nur, daß dieser das Rechtsgeschäft so genehmigt, wie es geschlossen worden ist. Zur eigenen Bindung an den Vertrag ist weiters noch der (auch konkludente) Eintritt in den Mietvertrag erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019495Dokumentnummer
JJR_19751106_OGH0002_0070OB00196_7500000_001