Norm
AKHB Art8 Abs1 Z1Rechtssatz
Für die vorsätzliche Begehung der Obliegenheitsverletzung nach Art 8 Abs 1 Z 1 AKHB genügt das allgemeine Bewusstsein des Versicherungsnehmers, zur sofortigen Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle von einem Unfall mit Personenschaden verpflichtet zu sein. Dieses Bewusstsein ist bei einem Kraftfahrzeuglenker in der Regel vorauszusetzen, es sei denn, dass sich aus besonderen, vom Versicherten zu beweisenden Umständen etwas anderes ergibt. Die mit einer Obliegenheitsverletzung verbundenen Folgen müssen hingegen dem Versicherten nicht bekannt sein.Für die vorsätzliche Begehung der Obliegenheitsverletzung nach Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins, AKHB genügt das allgemeine Bewusstsein des Versicherungsnehmers, zur sofortigen Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle von einem Unfall mit Personenschaden verpflichtet zu sein. Dieses Bewusstsein ist bei einem Kraftfahrzeuglenker in der Regel vorauszusetzen, es sei denn, dass sich aus besonderen, vom Versicherten zu beweisenden Umständen etwas anderes ergibt. Die mit einer Obliegenheitsverletzung verbundenen Folgen müssen hingegen dem Versicherten nicht bekannt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0080965Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.01.2014