RS OGH 2025/6/3 1Ob145/75 (1Ob230/75; 1Ob231/75); 7Ob519/89; 10Ob66/99z; 9Ob88/04p; 2Ob133/24h; 2Ob6

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Veröffentlicht am 10.11.1975
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Rechtssatz

Nur ein Vermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser bloß über Teile seines vorhandenen oder vermeintlichen Vermögens verfügen will und/oder in dieser Absicht die Verschaffung fremder Sachen aufträgt ( §§ 658, 662 ABGB ). Die Abweichung des Willens des Erblassers von der nach Belehrung durch den Notar gewählten Bezeichnung des letzten Willens hat der Bedachte zu beweisen.Nur ein Vermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser bloß über Teile seines vorhandenen oder vermeintlichen Vermögens verfügen will und/oder in dieser Absicht die Verschaffung fremder Sachen aufträgt ( Paragraphen 658, 662, ABGB ). Die Abweichung des Willens des Erblassers von der nach Belehrung durch den Notar gewählten Bezeichnung des letzten Willens hat der Bedachte zu beweisen.

Entscheidungstexte

  • RS0012236">1 Ob 145/75
    Entscheidungstext OGH 10.11.1975 1 Ob 145/75
    NZ 1977,121
  • RS0012236">7 Ob 519/89
    Entscheidungstext OGH 23.02.1989 7 Ob 519/89
    Ähnlich; nur: Die Abweichung des Willens des Erblassers von der nach Belehrung durch den Notar gewählten Bezeichnung des letzten Willens hat der Bedachte zu beweisen. (T1) Beisatz hier: Die Bezeichnung einer letztwilligen Verfügung als "Testament" und des Begünstigen als "Erben" nicht von ausschlaggebender Bedeutung, mögen derartige Wendungen auch Indizien für die Einsetzung eines Erben sein. (T2)
  • RS0012236">10 Ob 66/99z
    Entscheidungstext OGH 16.11.1999 10 Ob 66/99z
    Vgl; Beisatz: Die Bezeichnung einer letztwilligen Verfügung als "Testament" kann ein Indiz für die Einsetzung eines Erben sein. (T3); Veröff: SZ 72/179
  • RS0012236">9 Ob 88/04p
    Entscheidungstext OGH 03.08.2005 9 Ob 88/04p
    Vgl; Beis wie T3
  • RS0012236">2 Ob 133/24h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 10.09.2024 2 Ob 133/24h
    vgl; Beisatz nur wie T2
  • RS0012236">2 Ob 69/25y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 2 Ob 69/25y
    Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
    Beisatz: Hier: Die Zuwendung bloß einzelner Sachen an eine Vielzahl von Personen und das Fehlen eines eine quotenmäßige Nachlassteilung anordnenden Willens spricht für das Vorliegen von Vermächtnissen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0012236

Im RIS seit

10.11.1975

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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