RS OGH 2024/1/11 1Ob209/75; 7Ob693/76; 6Ob637/77; 1Ob602/77; 5Ob664/77; 6Ob541/78; 7Ob680/78; 7Ob654

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1975
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Norm

ABGB §1052 B1
ABGB §1170
  1. ABGB § 1052 heute
  2. ABGB § 1052 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1170 heute
  2. ABGB § 1170 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Beim Werkvertrag, bei dem das Gesetz eine Vorleistungspflicht des Unternehmers anordnet, ist § 1052 ABGB in der Regel nicht anwendbar. Vor der gehörigen Erbringung der zugesagten Leistung ist der Werkvertrag noch nicht erfüllt. Klagt der Werkunternehmer den Besteller vor gehöriger Erfüllung auf Zahlung des Werklohnes, so kann der beklagte Besteller die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erheben und damit zugleich die mangelnde Fälligkeit des Entgeltanspruches geltend machen. Die Beweislast für das Vorliegen eines die Fälligkeit hinausschiebenden Mangels trifft den Besteller.Beim Werkvertrag, bei dem das Gesetz eine Vorleistungspflicht des Unternehmers anordnet, ist Paragraph 1052, ABGB in der Regel nicht anwendbar. Vor der gehörigen Erbringung der zugesagten Leistung ist der Werkvertrag noch nicht erfüllt. Klagt der Werkunternehmer den Besteller vor gehöriger Erfüllung auf Zahlung des Werklohnes, so kann der beklagte Besteller die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erheben und damit zugleich die mangelnde Fälligkeit des Entgeltanspruches geltend machen. Die Beweislast für das Vorliegen eines die Fälligkeit hinausschiebenden Mangels trifft den Besteller.

Entscheidungstexte

  • RS0020092">1 Ob 209/75
    Entscheidungstext OGH 10.11.1975 1 Ob 209/75
  • 7 Ob 693/76
    Entscheidungstext OGH 16.12.1976 7 Ob 693/76
    nur: Beim Werkvertrag, bei dem das Gesetz eine Vorleistungspflicht des Unternehmers anordnet, ist § 1052 ABGB in der Regel nicht anwendbar. (T1)
  • RS0020092">6 Ob 637/77
    Entscheidungstext OGH 26.05.1977 6 Ob 637/77
    Auch
  • 1 Ob 602/77
    Entscheidungstext OGH 22.06.1977 1 Ob 602/77
    nur T1
  • 5 Ob 664/77
    Entscheidungstext OGH 18.10.1977 5 Ob 664/77
    nur: Vor der gehörigen Erbringung der zugesagten Leistung ist der Werkvertrag noch nicht erfüllt. Klagt der Werkunternehmer den Besteller vor gehöriger Erfüllung auf Zahlung des Werklohnes, so kann der beklagte Besteller die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erheben und damit zugleich die mangelnde Fälligkeit des Entgeltanspruches geltend machen. Die Beweislast für das Vorliegen eines die Fälligkeit hinausschiebenden Mangels trifft den Besteller. (T2)
  • 6 Ob 541/78
    Entscheidungstext OGH 02.03.1978 6 Ob 541/78
    nur T2
  • 7 Ob 680/78
    Entscheidungstext OGH 19.10.1978 7 Ob 680/78
    nur: Vor der gehörigen Erbringung der zugesagten Leistung ist der Werkvertrag noch nicht erfüllt. (T3)
  • RS0020092">7 Ob 654/79
    Entscheidungstext OGH 17.01.1980 7 Ob 654/79
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 525/83
    Entscheidungstext OGH 08.06.1983 3 Ob 525/83
    Auch; nur T1
  • RS0020092">1 Ob 506/85
    Entscheidungstext OGH 27.02.1985 1 Ob 506/85
    Auch; nur T1
  • RS0020092">1 Ob 577/91
    Entscheidungstext OGH 09.10.1991 1 Ob 577/91
    Vgl auch; nur T1
  • RS0020092">7 Ob 2356/96p
    Entscheidungstext OGH 29.01.1997 7 Ob 2356/96p
    nur T2; nur: Vor der gehörigen Erbringung der zugesagten Leistung ist der Werkvertrag noch nicht erfüllt. Klagt der Werkunternehmer den Besteller vor gehöriger Erfüllung auf Zahlung des Werklohnes, so kann der beklagte Besteller die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erheben und damit zugleich die mangelnde Fälligkeit des Entgeltanspruches geltend machen. (T4)
  • RS0020092">8 Ob 229/97b
    Entscheidungstext OGH 10.07.1997 8 Ob 229/97b
    nur T1; Beisatz: Gleichwohl kann der Unternehmer gemäß § 1052 Satz 2 ABGB seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn diese durch schlechte Vermögensverhältnisse des anderen Teiles gefährdet ist. Die Unsicherheitseinrede ist nach überwiegender Meinung Ausdruck der clausula rebus sic stantibus. (T5)
  • RS0020092">1 Ob 47/02x
    Entscheidungstext OGH 22.03.2002 1 Ob 47/02x
    Auch; nur T3; Beisatz: Fälligkeit des Werklohns ist erst dann gegeben, wenn der Unternehmer dem Besteller Gelegenheit zur Überprüfung des Werks gewährt hat. (T6)
  • RS0020092">6 Ob 147/04t
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 147/04t
    Vgl; nur: Die Beweislast für das Vorliegen eines die Fälligkeit hinausschiebenden Mangels trifft den Besteller. (T7)
  • RS0020092">4 Ob 11/08h
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 11/08h
    nur T1; nur T3
  • RS0020092">5 Ob 43/09y
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 43/09y
    Vgl; nur ähnlich T7
  • RS0020092">4 Ob 163/11s
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 163/11s
    Vgl auch; nur ähnlich T4
  • RS0020092">8 Ob 54/12t
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 Ob 54/12t
    Vgl auch
  • RS0020092">7 Ob 22/14g
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 7 Ob 22/14g
    nur: Beim Werkvertrag, bei dem das Gesetz eine Vorleistungspflicht des Unternehmers anordnet, ist § 1052 ABGB in der Regel nicht anwendbar. Vor der gehörigen Erbringung der zugesagten Leistung ist der Werkvertrag noch nicht erfüllt. Klagt der Werkunternehmer den Besteller vor gehöriger Erfüllung auf Bezahlung des Werklohns, so kann der beklagte Besteller die Einrede des nicht erfüllten Vertrags erheben und damit zugleich die mangelnde Fälligkeit des Entgeltanspruchs geltend machen. (T8)
  • RS0020092">10 Ob 71/14k
    Entscheidungstext OGH 16.12.2014 10 Ob 71/14k
    Auch; nur T7
  • RS0020092">6 Ob 89/18h
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 89/18h
    Auch; nur T8
  • RS0020092">8 Ob 124/23b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.01.2024 8 Ob 124/23b
    vgl; Beisatz: Wird die Verrechnung von Abschlagszahlungen nach Baufortschritt vereinbart, so verpflichtet sich der Werkbesteller zu einem Vorschuss auf den Werklohn. Eine solche Vorschusspflicht (Abschlagszahlung) führt dazu, dass dem Werkbesteller grundsätzlich selbst im Fall einer mangelhaften Leistung die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags nach § 1052 ABGB verwehrt ist. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0020092

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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