Norm
DSt 1872 §2 JRechtssatz
In der Annahme und Ausführung des einem als Hausverwalter tätigen Rechtsanwalt erteilten Auftrages des Hauseigentümers, den Mietern die Rechnungslegung gemäß § 9 MG so lange zu verweigern, als kein entsprechender gerichtlicher Beschluß vorliege ist ein disziplinäres Verhalten des Rechtsanwaltes nicht zu erblicken.In der Annahme und Ausführung des einem als Hausverwalter tätigen Rechtsanwalt erteilten Auftrages des Hauseigentümers, den Mietern die Rechnungslegung gemäß Paragraph 9, MG so lange zu verweigern, als kein entsprechender gerichtlicher Beschluß vorliege ist ein disziplinäres Verhalten des Rechtsanwaltes nicht zu erblicken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0056997Dokumentnummer
JJR_19751110_OGH0002_000BKD00022_7500000_001