RS OGH 1975/11/10 Bkd22/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1975
beobachten
merken

Norm

DSt 1872 §2 J

Rechtssatz

In der Annahme und Ausführung des einem als Hausverwalter tätigen Rechtsanwalt erteilten Auftrages des Hauseigentümers, den Mietern die Rechnungslegung gemäß § 9 MG so lange zu verweigern, als kein entsprechender gerichtlicher Beschluß vorliege ist ein disziplinäres Verhalten des Rechtsanwaltes nicht zu erblicken.In der Annahme und Ausführung des einem als Hausverwalter tätigen Rechtsanwalt erteilten Auftrages des Hauseigentümers, den Mietern die Rechnungslegung gemäß Paragraph 9, MG so lange zu verweigern, als kein entsprechender gerichtlicher Beschluß vorliege ist ein disziplinäres Verhalten des Rechtsanwaltes nicht zu erblicken.

Entscheidungstexte

  • Bkd 22/75
    Entscheidungstext OGH 10.11.1975 Bkd 22/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0056997

Dokumentnummer

JJR_19751110_OGH0002_000BKD00022_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten