Norm
EO §54 Abs1 Z2Rechtssatz
Die betreibende Gläubigerin muß den Exekutionstitel im Exekutionsantrag genau bezeichnen, weil die Kenntnis des Exekutionstitels zur Beurteilung der Gesetzmäßigkeit des zu fassenden Beschlusses wesentlich ist und diese Kenntnis nur durch den Schriftsatz, mit welchem der Exekutionsantrag gestellt wird, dem Verpflichteten übermittelt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0002018Dokumentnummer
JJR_19751111_OGH0002_0030OB00249_7500000_001