RS OGH 1975/11/11 3Ob249/75, 3Ob81/77, 3Ob126/93 (3Ob127/93)

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Veröffentlicht am 11.11.1975
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Norm

EO §54 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die betreibende Gläubigerin muß den Exekutionstitel im Exekutionsantrag genau bezeichnen, weil die Kenntnis des Exekutionstitels zur Beurteilung der Gesetzmäßigkeit des zu fassenden Beschlusses wesentlich ist und diese Kenntnis nur durch den Schriftsatz, mit welchem der Exekutionsantrag gestellt wird, dem Verpflichteten übermittelt wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 249/75
    Entscheidungstext OGH 11.11.1975 3 Ob 249/75
  • 3 Ob 81/77
    Entscheidungstext OGH 22.08.1977 3 Ob 81/77
    Auch
  • 3 Ob 126/93
    Entscheidungstext OGH 15.09.1993 3 Ob 126/93
    Beisatz: Wird auf Grund des Bescheides einer Verwaltungsbehörde Exekution geführt, sind die Angabe des Exekutionstitels und dessen Vorlage in einer Ausfertigung unabdingbare Inhaltserfordernisse des Antrages. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0002018

Dokumentnummer

JJR_19751111_OGH0002_0030OB00249_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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