RS OGH 2021/3/29 12Os126/75, 15Os56/11s, 11Os84/15k, 11Os26/21i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1975
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Norm

StGB §40
StPO aF §281 Abs1 Z11
StPO §283

Rechtssatz

Welche Gesamtstrafe im Einzelfall innerhalb der Grenzen des § 31 StGB angemessen erscheint und ob eine Zusatzstrafe zu verhängen oder von einer solchen abzusehen ist, unterliegt nur der Anfechtung mit Berufung, nicht aber einer solchen mit Nichtigkeitsbeschwerde.Welche Gesamtstrafe im Einzelfall innerhalb der Grenzen des Paragraph 31, StGB angemessen erscheint und ob eine Zusatzstrafe zu verhängen oder von einer solchen abzusehen ist, unterliegt nur der Anfechtung mit Berufung, nicht aber einer solchen mit Nichtigkeitsbeschwerde.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 126/75
    Entscheidungstext OGH 11.11.1975 12 Os 126/75
  • RS0091447">15 Os 56/11s
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 15 Os 56/11s
    Vgl auch; Beisatz: Die Sicherstellung einer angemessenen Strafe ist nicht Gegenstand des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO. (T1)
  • RS0091447">11 Os 84/15k
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 11 Os 84/15k
    Auch; Beis wie T1
  • RS0091447">11 Os 26/21i
    Entscheidungstext OGH 29.03.2021 11 Os 26/21i
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0091447

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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