Norm
StGB §146 DRechtssatz
Eine Vermögenseinbuße auf Seiten der Geschädigten muß noch nicht zwangsläufig eine Vermögensvermehrung auf Seiten des Erbwerbers dieses Vermögens und damit dessen Bereicherung bewirken, weil hiefür ja eine äquivalente Leistung erbracht worden sein könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0094531Dokumentnummer
JJR_19751112_OGH0002_0090OS00139_7500000_005