Norm
VersVG §12 Abs1Rechtssatz
Für den Eintritt des Deckungsanspruches, sohin auch für den Verjährungsbeginn ist nur entscheidend, ab wann der Versicherungsnehmer diesen Anspruch zu erheben berechtigt war, nicht hingegen eine schon früher bestandene Bereitschaft des Versicherers, ihn zu erfüllen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0080139Dokumentnummer
JJR_19751113_OGH0002_0070OB00173_7500000_002