RS OGH 1975/11/13 13Os85/75

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Veröffentlicht am 13.11.1975
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Rechtssatz

Es ist heute jedem Kraftfahrzeuglenker geläufig, daß Zusammenstöße zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Fußgänger wiederholt zu unberechenbaren Verletzungen des Fußgängers auch mit letalen Spätfolgen führen können; ein solcher Erfolg ist daher nach den Erfahrungen des täglichen Lebens auf dem Sektor des Straßenverkehrs im Sinne des § 6 Abs 1 StGB vorhersehbar (hier: Weichteilverletzungen des Fußgängers, die später infolge unfallsbedingter Verstopfung der Lungenschlagader zum Tode führten).Es ist heute jedem Kraftfahrzeuglenker geläufig, daß Zusammenstöße zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Fußgänger wiederholt zu unberechenbaren Verletzungen des Fußgängers auch mit letalen Spätfolgen führen können; ein solcher Erfolg ist daher nach den Erfahrungen des täglichen Lebens auf dem Sektor des Straßenverkehrs im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, StGB vorhersehbar (hier: Weichteilverletzungen des Fußgängers, die später infolge unfallsbedingter Verstopfung der Lungenschlagader zum Tode führten).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 85/75
    Entscheidungstext OGH 13.11.1975 13 Os 85/75

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089004

Dokumentnummer

JJR_19751113_OGH0002_0130OS00085_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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