Norm
FinStrG §200Rechtssatz
Privatrechtliche (Entschädigungsansprüche) Ansprüche der Finanzstrafbehörde, die im Adhäsionsverfahren gemäß den §§ 365 ff StPO miterledigt werden könnten, sind nicht denkbar (9 Os 37/75). Die den Finanzstrafbehörden in Bezug auf ein Strafverfahren erwachsenen Kosten sind entweder bei Bestimmung des Pauschalkostenbeitrags zu berücksichtigen (§ 227 Abs 2 FinStrG) oder (soweit sie aus der Privatbeteiligten-Stellung resultieren) mit gesondertem Beschluss als Kosten der Privatbeteiligung gemäß § 227 Abs 1 FinStrG zu bestimmen; die verkürzten Abgaben (hier: Eingangsabgaben) betreffen hingegen Geldleistungen hoheitsrechtlicher Natur, deren Festsetzung und Durchsetzung nicht im gerichtlichen Strafverfahren stattzufinden hat.Privatrechtliche (Entschädigungsansprüche) Ansprüche der Finanzstrafbehörde, die im Adhäsionsverfahren gemäß den Paragraphen 365, ff StPO miterledigt werden könnten, sind nicht denkbar (9 Os 37/75). Die den Finanzstrafbehörden in Bezug auf ein Strafverfahren erwachsenen Kosten sind entweder bei Bestimmung des Pauschalkostenbeitrags zu berücksichtigen (Paragraph 227, Absatz 2, FinStrG) oder (soweit sie aus der Privatbeteiligten-Stellung resultieren) mit gesondertem Beschluss als Kosten der Privatbeteiligung gemäß Paragraph 227, Absatz eins, FinStrG zu bestimmen; die verkürzten Abgaben (hier: Eingangsabgaben) betreffen hingegen Geldleistungen hoheitsrechtlicher Natur, deren Festsetzung und Durchsetzung nicht im gerichtlichen Strafverfahren stattzufinden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0086704Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.08.2017