RS OGH 1975/11/14 11Os60/75, 11Os150/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1975
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Norm

StGB §19 Abs2
StGB §19 Abs3

Rechtssatz

Ausgehend von dem Gedanken, daß ein Tagessatz sich an dem durchschnittlichen Tageseinkommen des Verurteilten orientieren soll (siehe auch EBRV 1971,95) und daß, um die Freiheit nicht unterzubewerten, zwei Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe gleichgesetzt wurden (§ 19 Abs 3 zweiter Satz StGB, EBRV 1971,97), kommt es bei diesem Zeitraum nicht auf die Dauer der - der Tatschuld angemessenen - Ersatzfreiheitsstrafe, sondern auf die Anzahl der Tagessätze an.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 60/75
    Entscheidungstext OGH 14.11.1975 11 Os 60/75
  • 11 Os 150/76
    Entscheidungstext OGH 10.12.1976 11 Os 150/76
    Vgl; Beisatz: Neben dem Arbeitseinkommen ist auch auf die berufliche Stellung realistisch Bedacht zu nehmen (hier: Geschäftsführer eines mehrere Filialen umfassenden Unternehmers gab ein monatliches Arbeitseinkommen von viertausendvierhundert Schilling an). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0090354

Dokumentnummer

JJR_19751114_OGH0002_0110OS00060_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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