Norm
NO §157 Abs1Rechtssatz
Disziplinarrechtliche Wertung eines Verkehrsunfalles. Auch bei strafgerichtlicher Qualifikation nach § 337 lit c StG kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Die nicht durch besondere Umstände entschuldbare Unterlassung der unverzüglichen Stellung bei den Sicherheitsbehörden bildet ein Disziplinarvergehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0070957Dokumentnummer
JJR_19751117_OGH0002_0000DS00001_7500000_001