Norm
ABGB §914 IIIiRechtssatz
Bei Abweichen von der Qualitätsregel des § 360 HGB beim Kauf von Massenwaren, von Ramsch, sowie beim Kauf in Bausch und Bogen ist dasjenige zu leisten, was nach der Verkehrsanschauung - § 914 ABGB - von redlichen Geschäftsleuten unter dieser Bezeichnung veräußert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0018144Dokumentnummer
JJR_19751118_OGH0002_0030OB00254_7500000_001