RS OGH 1975/11/18 4Ob69/75

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Veröffentlicht am 18.11.1975
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Norm

ABGB §1151 IA
ABGB §1151 IV

Rechtssatz

Arbeitsvertrag und nicht Werkvertrag, wenn sich ein Sänger nicht nur zur Konzertaufführung, sondern auch zu Proben zur Verfügung stellen mußte; Mit dem Wesen eines Dienstvertrages ist vereinbar, daß derjenige, der die Leistung übernimmt, sich die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bereits vor Antritt der Dienstleistungen aneignen muß (zB der Sänger, die Gesangspartien an denen er mitzuwirken hat, schon vor den Proben studiert).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 69/75
    Entscheidungstext OGH 18.11.1975 4 Ob 69/75
    Veröff: EvBl 1976/179 S 354 = Arb 9422 = IndS 1977 3/1039

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0021403

Dokumentnummer

JJR_19751118_OGH0002_0040OB00069_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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