Norm
ABGB §1151 IARechtssatz
Arbeitsvertrag und nicht Werkvertrag, wenn sich ein Sänger nicht nur zur Konzertaufführung, sondern auch zu Proben zur Verfügung stellen mußte; Mit dem Wesen eines Dienstvertrages ist vereinbar, daß derjenige, der die Leistung übernimmt, sich die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bereits vor Antritt der Dienstleistungen aneignen muß (zB der Sänger, die Gesangspartien an denen er mitzuwirken hat, schon vor den Proben studiert).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0021403Dokumentnummer
JJR_19751118_OGH0002_0040OB00069_7500000_001