RS OGH 1982/11/9 4Ob69/75, 5Ob527/81, 4Ob138/82

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Veröffentlicht am 18.11.1975
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Rechtssatz

Der Ersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Dienstvertrages infolge unbegründeten Austrittes ist nicht auf das DHG stützbar; er verfällt gegebenenfalls nicht nach § 6 DHG, sondern nach § 1162 a ABGB.Der Ersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Dienstvertrages infolge unbegründeten Austrittes ist nicht auf das DHG stützbar; er verfällt gegebenenfalls nicht nach Paragraph 6, DHG, sondern nach Paragraph 1162, a ABGB.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 69/75
    Entscheidungstext OGH 18.11.1975 4 Ob 69/75
    Veröff: EvBl 1976/179 S 354 = Arb 9422 = IndS 1977 H3/1039
  • 5 Ob 527/81
    Entscheidungstext OGH 03.03.1981 5 Ob 527/81
    Auch; nur: Der Ersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Dienstvertrages infolge unbegründeten Austrittes ist nicht auf das DHG stützbar. (T1) Beisatz: Was umso mehr für den Ersatz des Vertrauensschaden wegen Nichtabschlusses eines Dienstvertrages gelten muß. (T2)
  • 4 Ob 138/82
    Entscheidungstext OGH 09.11.1982 4 Ob 138/82
    nur: Der Ersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Dienstvertrages infolge unbegründeten Austrittes ist nicht auf das DHG stützbar; er verfällt gegebenenfalls nicht nach § 6 DHG. (T3) Veröff: Arb 10190

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0038093

Dokumentnummer

JJR_19751118_OGH0002_0040OB00069_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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