RS OGH 2003/9/11 1Ob297/75, 3Ob509/89, 8Ob514/90, 7Ob251/02s, 6Ob139/03i

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Veröffentlicht am 19.11.1975
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Rechtssatz

Wer sich als Vertreter eines anderen ausgegeben hat , ist verpflichtet , den späterhin erkannten Mangel seiner Vollmacht dem Dritten mitzuteilen ; er haftet für den durch sein Verschulden beim Dritten eingetretenen Schaden , zu dem insb auch die Kosten eines erfolglosen Prozesses gegen den unwirksam Vertretenen gehört.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0016429

Dokumentnummer

JJR_19751119_OGH0002_0010OB00297_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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