Rechtssatz
Das Verteilungsverfahren im Sinne des § 156 Abs 3 VersVG setzt nicht voraus, dass bereits alle Forderungen durch Urteil, Vergleich oder Anerkenntnis (§ 156 Abs 2 VersVG) festgestellt sind. Solche noch nicht festgestellten Forderungen hat der Versicherer nach § 156 Abs 3, 2.Satz im Verteilungsverfahren durch Bildung einer Rücklage zu berücksichtigen, wenn er mit ihrer Geltendmachung bei entsprechender Sorgfalt rechnen muss.Das Verteilungsverfahren im Sinne des Paragraph 156, Absatz 3, VersVG setzt nicht voraus, dass bereits alle Forderungen durch Urteil, Vergleich oder Anerkenntnis (Paragraph 156, Absatz 2, VersVG) festgestellt sind. Solche noch nicht festgestellten Forderungen hat der Versicherer nach Paragraph 156, Absatz 3, 2 Punkt S, a, t, z, im Verteilungsverfahren durch Bildung einer Rücklage zu berücksichtigen, wenn er mit ihrer Geltendmachung bei entsprechender Sorgfalt rechnen muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0080810Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023