RS OGH 2026/2/25 10Os69/75; 12Os150/79; 11Os118/81; 11Os142/86; 11Os91/09f (11Os92/09b; 11Os93/09z);

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Veröffentlicht am 20.11.1975
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Rechtssatz

Gewalt ist die Anwendung überlegener physischer Kraft von einer gewissen Stärke, zur Überwindung eines wirklichen oder erwarteten Widerstandes, die sich unmittelbar oder mittelbar gegen das Opfer richtet und darauf abzielt, dieses zu einem unwillkürlichen Verhalten zu zwingen oder zu einem willkürlichen Verhalten zu bestimmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0093620

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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