RS OGH 1975/11/25 13Os129/75, 12Os106/86

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Veröffentlicht am 25.11.1975
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Norm

StGB §12 Ac
StGB §127 Abs2 Z1

Rechtssatz

Beim Gesellschaftsdiebstahl gilt das Prinzip der Zusammenrechnung des Werts aller gestohlenen Sachen, die die Beteiligten in Zueignungsabsicht an sich genommen haben, um sich zu bereichern; die gemeinschaftliche strafrechtliche Verantwortlichkeit reicht so weit wie der gemeinsame Tatentschluß geht. Handlungen einzelner Beteiligter, die darüber hinaus gehen (Exzess), können allerdings nur diesen zur Last gelegt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089885

Dokumentnummer

JJR_19751125_OGH0002_0130OS00129_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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