TE Vwgh Erkenntnis 2003/1/23 2001/06/0069

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Veröffentlicht am 23.01.2003
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Index

50/01 Gewerbeordnung;
95/06 Ziviltechniker;

Norm

Statut Wohlfahrtseinrichtungen Architekten Ingenieurkonsulenten 2000 §14 Abs1 lita;
Statut Wohlfahrtseinrichtungen Architekten Ingenieurkonsulenten 2000 §14 Abs1 litc;
Statut Wohlfahrtseinrichtungen Architekten Ingenieurkonsulenten 2000 §14 Abs2;
ZivTG 1993 §21;
ZivTG 1993 §4;
ZTKG 1994 §29 Abs1 idF 2000/I/056;
ZTKG 1994 §29 Abs2 idF 2000/I/056;
ZTKG 1994 §31 Abs1 idF 2000/I/056;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Dipl. Ing. N in R, vertreten durch Dr. Armin Bammer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Esteplatz 4, gegen den Bescheid des Vorstandes der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 3. Mai 2001, Zl. I 2032, betreffend Gewährung der Berufsunfähigkeitspension, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom 28. April 2000 beantragte der 1939 geborene Beschwerdeführer die Zuerkennung einer vorzeitigen Berufsunfähigkeitspension nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten unter gleichzeitiger Vorlage mehrerer ärztlicher Befunde und Operationsberichte mit der Begründung, auf Grund seines Gesundheitszustandes sei es ihm nicht mehr möglich, den Beruf eines Zivilingenieurs für Bauwesen auszuüben. Er sei im Februar 1985 das erste Mal an der Bandscheibe (L5/S1) von Professor T. an der Universitätsklinik Innsbruck operiert worden. Die Operation sei erfolgreich gewesen und er sei danach in seiner Berufsausübung kaum behindert gewesen. Im August 1995 habe er ein zweites Mal von Professor T. an der Bandscheibe (L4/5 links) operiert werden müssen. Unmittelbar nach der Entlassung aus der Klinik seien wiederum starke Schmerzen aufgetreten, wodurch er in seiner Berufsausübung stark behindert gewesen sei. Bei einer weiteren Kontrolle bei diesem Arzt sei ihm mitgeteilt worden, dass auf Grund von Verschiebungen in der Bandscheibe zwischen L4 und L5 eine neuerliche Operation notwendig würde, in der der Großteil des Wirbels weggestemmt werden müsse, damit man zu den seitlichen Verlagerungen der Bandscheibe herankomme; anschließend würde es erforderlich, diesen Wirbel durch Schrauben mit dem Becken zu verbinden. Professor T. habe ihm geraten, diese Operation so lang als möglich hinauszuschieben, da die Schmerzen nach dieser Operation wesentlich stärker seien als nach der zweiten Bandscheibenoperation. Daraufhin habe er beabsichtigt, sich an der Mayo-Klinik in den USA operieren zu lassen, doch habe er erfahren, dass Primar Dr. K. in der Privatklinik Vigaun mittels einer neuen Operationsmethode den seitlichen Bandscheibenvorfall mit relativ einfachen Mitteln operieren könne. So sei er im August 1996 von diesem Arzt ein drittes Mal an der Bandscheibe operiert worden, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass in dem Jahr zwischen der zweiten und der dritten Operation ein Teil der Bandscheibe mit dem Nerv, welcher zum linken Knie und zum Unterschenkel führe, fest verwachsen sei und dieser Teil der Bandscheibe somit nicht mehr entfernt werden könne. Auf Grund der Verbindung zwischen Bandscheibe und Nerv seien die Schmerzen im Knie und Unterschenkel immer größer geworden; das größte Problem für ihn sei aber, dass das Knie für Bruchteile von Sekunden aussetze und er hinfalle, falls er sich nicht rechtzeitig abstützen könne. Auf Grund dieser Tatsache könne er auf keine Leiter mehr steigen. Im September vorigen Jahres sei er bei einem Bauvorhaben auf eine Leiter gestiegen und plötzlich habe das Knie versagt. Hätte er sich nicht entsprechend abgestützt, wäre er sicherlich in die Tiefe gestürzt. Außerdem habe er große Probleme beim Autofahren und beim Sitzen im Büro, da er maximal eine Stunde auf einem harten Stuhl verbringen könne und hernach durch Gehen den Rücken entspannen müsse, da sonst die Schmerzen unerträglich würden. Ebenso habe er größte Probleme, länger als eine Viertelstunde zu stehen. Auch hier müsse er anschließend durch Bewegung eine Schmerzlinderung herbeiführen. Desgleichen bedeute Bücken für ihn eine fast nicht erträgliche Bewegung. Von den Ärzten sei ihm geraten worden, bei auftretenden Schmerzattacken durch konservative Schmerzbehandlung (Bettruhe und eventuelle Infusionen) eine Besserung herbeizuführen, da man nur eine begrenzte Anzahl von Operationen an der Wirbelsäule vornehmen könne. Außerdem mache ihm eine schmerzhafte Arthrose an den Fingern beider Hände stark zu schaffen. Auf Grund dieser gesundheitlichen Probleme habe er sich im November 1999 entschlossen, seine Berufstätigkeit einzustellen. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch nicht das Ansuchen um Berufsunfähigkeitsleistung gestellt, da er der Meinung gewesen sei, dass einige Monate ohne zu arbeiten seinen Gesundheitszustand soweit bessern würden, dass er eventuell zumindest eingeschränkt weiterarbeiten könne. Nachdem dies in der Zwischenzeit nicht der Fall gewesen sei, ersuche er um Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsleistung per 1. Mai 2000.

Nach Einholung eines Sachverständigengutachten des Vertrauensarztes Dr. R wies das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen als Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 12. Oktober 2000 diesen Antrag mit der Begründung ab, das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe keinen ausreichenden Hinweis ergeben, dass die Ziviltechnikertätigkeit gänzlich unmöglich sei (im Sinne des § 14 Abs. 2 des Statutes WE 1995), wenn auch durch die festgestellten Bandscheibenschäden eine nicht unerhebliche Erschwernis bei der Berufsausübung vorliege. In Anbetracht der Tatsache, dass das Ziviltechnikerbüro in Form einer ZT-GesmbH, in der der Beschwerdeführer Gesellschafter sei, weiter bestehe, könne angenommen werden, dass die Leitungsfunktionen der Gesellschaft durch den Beschwerdeführer trotz der evidenten körperlichen Behinderungen durchaus wahrgenommen werden könnten. Die Ausübung der Ziviltechnikertätigkeit könne nicht nur allein im persönlichen körperlichen Einsatz gesehen werden.

Mit dem angefochtenen, gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid vom 3. Mai 2001 gab die belangte Behörde der gegen den abweisenden Bescheid der erstinstanzlichen Behörde gerichteten Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde lediglich aus, die Ergebnisse des in erster Instanz durchgeführten Ermittlungsverfahrens hätten auch mit den in der Berufung geäußerten "Meinungen" nicht widerlegt werden können. Die weiter vorgenommenen Erhebungen hätten auch die Ergebnisse des ersten Ermittlungsverfahrens u.a. auch Aktivitäten des Beschwerdeführers bei von seiner Gesellschaft bearbeiteten Projekten bestätigt. Es sei Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach Vollendung des 60. Lebensjahres dann zum 1. Dezember 1999 nach Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion in seiner ZT-Gesellschaft (Weitergabe an einen Partner) die vorzeitige Alterspension bei der SVA in Anspruch genommen habe. Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Ziviltechnikerpension könne erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgen. Die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension für den Ziviltechniker erfolge im Vergleich zur gesetzlichen Sozialversicherung nach den wesentlich strengeren Kriterien des § 14 Abs. 1 und Abs. 2 (Anmerkung:

gemeint offenbar des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten). Beim Ziviltechniker gäbe es keine Teilberufsunfähigkeit oder prozentuelle Feststellung von Behinderungen. Eine Berufsunfähigkeitsleistung werde dann erbracht, wenn es dem Ziviltechniker gänzlich unmöglich sei, seine Ziviltechnikertätigkeit weiter auszuüben. Das bedeute, dass eine Leistung nur bei tatsächlicher 100 %iger Unfähigkeit zugesprochen werde, da diese auch helfen solle, das durch die Berufsunfähigkeit entgangene Ziviltechnikereinkommen zu ersetzen. Maßgebend für diese Feststellung sei aber auch die spezielle Befugnis des betroffenen Ziviltechnikers, da ja z.B. durchaus auch geistige Leistungen bei teilweise eingeschränkter körperlicher Mobilität erbracht werden könnten. Im konkreten Fall treffe dies auf den Beschwerdeführer als Befugnisinhaber im Spezialgebiet Baustatik durchaus zu, zumal die Tätigkeit in der eigenen Gesellschaft (Büro im eigenen Wohnhaus) durchgeführt werden könne. Auch wenn ärztlicherseits allgemein eine Berufsunfähigkeit dargestellt werde, könne vom Vorstand unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien und der speziellen den Beschwerdeführer betreffenden Umstände keine 100 %ige Unfähigkeit der Ausübung der Tätigkeit als Befugnisinhaber Baustatik gesehen werden. Es sei daher wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, und legte die Verwaltungsakten vor.

Der Beschwerdeführer erstattete eine Replik.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 29 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 - ZTKG, BGBl. Nr. 157/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2000, sind als gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen für die Ziviltechniker und deren Hinterbliebene ein Pensionsfonds und ein Sterbekassenfonds zu errichten und zu betreiben. Die Fonds besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie bilden zweckgebundene Sondervermögen der Bundeskammer.

Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen haben nach Abs. 2 leg. cit. Anspruch auf einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen aus dem Pensionsfonds: 1. Ziviltechniker und ehemalige Ziviltechniker für den Fall des Alters nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder der dauernden Berufsunfähigkeit, 2. Hinterbliebene der in Z 1 genannten Personen (das sind Witwen/Witwer, leibliche oder adoptierte Kinder, geschiedene Ehegatten, Verwandte in aufsteigender Linie, Geschwister) oder Lebensgefährten, wobei die Anspruchsvoraussetzungen im Statut festzulegen sind.

Gemäß § 31 Abs. 1 leg.  sind nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Pensionsfonds und des Sterbekassenfonds, die Aufbringung und Verwaltung der Mittel, die Gewährung von Befreiungen und Ermäßigungen, die Rückzahlung von Beiträgen, die Geschäftsführung des Kuratoriums, die Beitragspflicht, die Art der Berechnung der Leistungen, die Gewährung und Höhe der Leistungen, die Art der Auszahlung und die Pflichten des Leistungsempfängers unter Bedachtnahme auf die in den §§ 29, 30 und 31 Abs. 2 bis 6 festgelegten Grundsätze in einem Statut festzusetzen. In diesem Statut können auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Beiträge und Leistungen festgelegt werden. Die Grundsätze der Versicherungsmathematik sowie der verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeit sind jeweils zu berücksichtigen. Bei Einführung eines Kapitaldeckungsverfahrens sind bestehende Anwartschaften oder Ansprüche auf Leistungen aus den Wohlfahrtseinrichtungen (§ 29) unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Grundsätze und durch entsprechende Übergangsregelungen sicherzustellen. Die bis zur Einführung eines Kapitaldeckungsverfahrens gebildeten Rücklagen im Pensions- und Sterbekassenfonds sind zur Sicherstellung der zu diesem Stichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche zweckgebunden. Im Pensionsfonds ist für jene Teile der Beiträge (Umlagen), welche nicht dem persönlichen Pensionskonto gutgeschrieben werden, ein gesonderter Rechnungskreis zu bilden. Das Statut ist in den Nachrichten der Bundeskammer und Länderkammern kundzumachen. Es tritt, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Gemäß § 10 Abs. 1 des am 1. Juli 2000 in Kraft getretenen Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (Beschluss des Kammertags vom 15. Juni 2000, kundgemacht in der Zeitschrift konstruktiv, Nr. 220a, Juni 2000; im Folgenden: Statut WE 2000) hat der Ziviltechniker Anspruch auf entgeltliche Leistungen aus dem Grunde des Alters oder der dauernden Berufsunfähigkeit.

Der § 14 des Statutes WE 2000 lautet wie folgt:

"§ 14 Leistung aus dem Grunde der dauernden Berufsunfähigkeit

(1) Leistungen aus dem Grunde der dauernden Berufsunfähigkeit werden einem Ziviltechniker gewährt, wenn

a) er während tatsächlich ausgeübter Befugnis dauernd berufsunfähig wird und

b)

er seine Befugnis ruhend meldet oder zurücklegt und

c)

er keine der in § 4 ZTG erwähnten Tätigkeiten verrichtet und auch nicht als Sachverständiger tätig ist und

              d)              die Mindestbeitragszeit gemäß Abs. 3 abgelaufen ist.

(2) Dauernde Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Ziviltechniker infolge eines Leidens oder einer Krankheit außerstande ist, seinen Beruf als Ziviltechniker weiter auszuüben und mit der Wiedererlangung der Berufsfähigkeit nicht zu rechnen ist. Für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist das Berufsbild und das ärztliche Attest maßgebend."

Zutreffend macht der Beschwerdeführer zunächst die Unvollständigkeit des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geltend. Wie sich aus dem letzten Satz des § 14 Abs. 2 des Statuts WE 2000 ergibt, ist für die Beurteilung der behaupteten Berufsunfähigkeit nicht nur die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, sondern auch die Darstellung des Berufsbildes des Antragstellers erforderlich. Zwar hat die Behörde erster Instanz ein derartiges Gutachten in Auftrag gegeben, in dem vorgelegten, durchnummerierten Akt befindet sich ein derartiges Gutachten jedoch nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat somit davon auszugehen, dass ein solches nicht Entscheidungsgrundlage wurde, zumal ein konkret auf den Beschwerdeführer bzw. auf die von ihm bisher ausgeübte Befugnis (Baustatiker) Bezug nehmendes Berufsbild auch im erstinstanzlichen Bescheid nicht erwähnt wird. Dass der Beschwerdeführer infolge seiner im Antrag näher dargestellten Leidenszustände aus medizinischer Sicht berufsunfähig ist, hat der Sachverständige festgestellt und wird auch von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt.

Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass eine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 2 des Statutes schon dann anzunehmen ist, wenn eine wesentliche Fähigkeit, den Beruf als Ziviltechniker auszuüben, nicht mehr gegeben ist. Das ergibt sich schon aus § 14 Abs. 1 lit. c des Statuts, der davon ausgeht, dass der Betroffene trotz der dauernden Berufsunfähigkeit eine der in dieser Bestimmung genannten Tätigkeiten tatsächlich ausübt. Insofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine mangelnde Begründung des angefochtenen Bescheides rügt, ist ihm entgegen zu halten, dass es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch zulässig ist, wenn sich die Berufungsbehörde mit einem Verweis auf die von ihr geteilten Erwägungen der ersten Instanz begnügt, sofern damit alle in der Berufung aufgeworfenen Fragen beantwortet sind ( vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 2000, Zl. 98/06/0185, und vom 9. Mai 1996, Zl. 96/20/0068). Dies ist hier zur Frage der Berufsunfähigkeit der Fall gewesen. Insoweit die belangte Behörde allerdings gemeint haben sollte, dass auch bei völliger physischer Berufsunfähigkeit eine dennoch erhalten gebliebene geistige Eignung allein gegen die Anerkennung einer Berufsunfähigkeit spräche, so wäre dies unzutreffend, weil damit auch nicht dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 14 Abs. 2 des Statuts nicht außerstande ist, seinen Beruf als Ziviltechniker auszuüben.

Die belangte Behörde (wie auch bereits die Behörde erster Instanz) vertrat aber die Auffassung, der Beschwerdeführer sei (auch körperlich) nicht als gänzlich berufsunfähig anzusehen, weil er im Rahmen der seinen Namen im Firmenwortlaut führenden ZT-GesmbH tatsächlich in "Leitungsfunktion" tätig geblieben sei, was auch aus im Akt befindlichen Unterlagen hervorgehe. Diese Unterlagen (ABl. 19, 21 und 22) wurden dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren jedoch niemals vorgehalten; insofern wurde sein Recht auf Parteiengehör im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG verletzt. Dieser Verfahrensmangel erweist sich aber auch als wesentlich, weil nicht gesagt werden kann, dass der Beschwerdeführer die sich daraus ergebenden Bedenken gegen seine Berufsunfähigkeit nicht hätte zerstreuen können, zumal er in seiner Beschwerde jegliche derartige Leitungsfunktion in Abrede stellt.

Insoweit darüber hinaus die belangte Behörde die Ablehnung der beantragten Berufsunfähigkeitspension damit begründete, eine Berufsunfähigkeit liege im Beschwerdefall nicht vor, weil der Beschwerdeführer noch eine "Leitungsfunktion" in einer ZT-Gesellschaft im Sinne der §§ 21 ff ZTG ausübe, ist ihre Rechtsansicht unrichtig, weil eine tatsächliche Tätigkeit die dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 lit. a des Statutes WE 2000 nicht ausschließt, und insofern unvollständig, als trotz Vorliegen von Berufsunfähigkeit keine Pension nach § 14 Abs. 1 des Statutes zuerkannt werden kann, wenn im Sinne des § 14 Abs. 1 lit. c eine der in § 4 ZTG erwähnten Tätigkeiten bzw. Sachverständigentätigkeiten verrichtet werden. Ob letzteres der Fall ist, kann aber nicht ausreichend beurteilt werden, weil dazu nachvollziehbare Feststellungen fehlen. Dass der Beschwerdeführer Minderheitsgesellschafter in der - allerdings seinen Namen im Firmenwortlaut tragenden - ZT-GesellschaftmbH ist, sagt allein nichts über eine Geschäftsführer- und/oder Vertretungsfunktionen in bzw. für diese Gesellschaft geschweige denn über seine "Leitungsfunktion" in dieser Gesellschaft aus.

Da die belangte Behörde somit wesentliche Vorschriften des Verwaltungsverfahrens verletzt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit b. und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 23. Jänner 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060069.X00

Im RIS seit

02.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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