RS OGH 1975/11/26 13Os122/75, 9Os31/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1975
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Norm

ABGB §1233 D
StGB §169

Rechtssatz

Das Eigentum der in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten ist schlichtes Miteigentum nach Bruchteilen; kein einseitiges Verfügungsrecht eines Ehegatten über ein der Gütergemeinschaft unterliegendes Vermögen; der einzelne Teilhaber ist nicht Eigentümer der ganzen Sache, sondern nur seines Anteils, weshalb sich der andere Anteil für ihn als fremdes Eigentum darstellt, das im Falle einer von ihm begangenen Brandstiftung gefährdet wird.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 122/75
    Entscheidungstext OGH 26.11.1975 13 Os 122/75
    Veröff: JBl 1976,602
  • 9 Os 31/77
    Entscheidungstext OGH 26.04.1977 9 Os 31/77
    Gegenteilig; Veröff: EvBl 1977/234 S 522 = SSt 48/38

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0022330

Dokumentnummer

JJR_19751126_OGH0002_0130OS00122_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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