RS OGH 1975/11/26 1Ob171/75, 1Ob12/77, 1Ob14/81, 1Ob41/81, 1Ob52/82 (1Ob53/82), 1Ob46/91, 1Ob24/93,

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Veröffentlicht am 26.11.1975
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Norm

AHG §1 Ba
AHG §1 F

Rechtssatz

1. Nimmt ein Organ Handlungen vor, die mit den Aufgaben seines Amtes in keinem Zusammenhang stehen, dann kommt die Zurechnung dieser Handlungen an den Rechtsträger selbst dann nicht in Betracht, wenn die betreffende Person als Organ auftreten wollte, tatsächlich aufgetreten ist und auch als solches angesehen werden konnte.

2. Eine Überschreitung der Zuständigkeit allein kann die Qualifikation als Organhandlung nicht immer ausschließen. Es wäre dies nur dann der Fall, wenn die betreffende Handlung ihrer Art nach aus dem Vollzugsbereich des betreffenden Organs von vornherein ausscheidet.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 171/75
    Entscheidungstext OGH 26.11.1975 1 Ob 171/75
  • 1 Ob 12/77
    Entscheidungstext OGH 25.05.1977 1 Ob 12/77
    Auch; nur: Nimmt ein Organ Handlungen vor, die mit den Aufgaben seines Amtes in keinem Zusammenhang stehen, dann kommt die Zurechnung dieser Handlungen an den Rechtsträger selbst dann nicht in Betracht, wenn die betreffende Person als Organ auftreten wollte, tatsächlich aufgetreten ist und auch als solches angesehen werden konnte. (T1) Beisatz: Angebliche mündliche Zusicherung einer Baubewilligung durch einen Bürgermeister. (T2)
  • 1 Ob 14/81
    Entscheidungstext OGH 20.05.1981 1 Ob 14/81
    Veröff: SZ 54/80 = ZVR 1982/200 S 196
  • 1 Ob 41/81
    Entscheidungstext OGH 18.11.1981 1 Ob 41/81
    nur: Eine Überschreitung der Zuständigkeit allein kann die Qualifikation als Organhandlung nicht immer ausschließen. (T3) Beisatz: Noch hat sie zur Folge, daß diese Handlung funktionell nicht mehr jenem Rechtsträger, in dessen Vollzugsbereich die gesetzmäßig vollzogene Organhandlung gefallen wäre, zuzurechnen ist. (T4) Veröff: SZ 54/171 = JBl 1982,434
  • 1 Ob 52/82
    Entscheidungstext OGH 23.03.1983 1 Ob 52/82
    nur T3; Beis wie T4
  • 1 Ob 46/91
    Entscheidungstext OGH 07.10.1992 1 Ob 46/91
    Vgl auch; Beisatz: Erst wenn das Organ seine Zuständigkeit eindeutig überschreitet oder erkennbar gar nicht wahrnehmen will, also klar außerhalb seines Aufgabenkreises handelt, entfällt eine Zurechnung zum Rechtsträger. (T5)
  • 1 Ob 24/93
    Entscheidungstext OGH 17.11.1993 1 Ob 24/93
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 1 Ob 77/97y
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 77/97y
    Vgl; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 70/144
  • 1 Ob 303/97h
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 303/97h
    Auch; nur T3
  • 1 Ob 165/05d
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 165/05d
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Eine schuldhafte Gesetzesverletzung, für die der Rechtsträger zu haften hat, liegt nicht selten gerade darin, dass ein Organ nicht im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit handelte. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0049914

Dokumentnummer

JJR_19751126_OGH0002_0010OB00171_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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