RS OGH 1975/11/26 4Ss686/75, 3Ss1047/76, 1StR29/77

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Veröffentlicht am 26.11.1975
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Norm

StGB §19 Abs2

Rechtssatz

Der Tagessatz für eine einkommenslose Ehefrau ist nicht ohne weiteres nach dem gesetzlichen Mindestsatz und auch nicht nach der Höhe des zustehenden Anspruchs auf Taschengeld, sondern nach der Hälfte des Gesamtbetrages der beiden Eheleuten für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel festzusetzen, wobei von diesem Gesamtbetrag vorweg für unterhaltsberechtigte Kinder Abzüge nach den um das Kindergeld gekürzten Sätzen der Regelunterhaltsverordnung zu machen sind.

RS U OLG Hamm (D)                    1975/11/26   4  Ss  686/75

Veröff: MDR 1976,595

RS U OLG Düsseldorf (D)              1976/09/29   3  Ss 1047/76

Gegenteilig; Veröff: NJW 1977,260

RS U BGH (D)                         1977/07/19   1 StR   29/77

Vgl aber; Veröff: NJW 1977,228

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1975:RS0104772

Dokumentnummer

JJR_19751126_AUSL000_0040SS00686_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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