RS OGH 1975/11/27 6Ob153/75

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Veröffentlicht am 27.11.1975
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Norm

ABGB §1118 C

Rechtssatz

Hat der Bestandnehmer eine Anlage geschaffen, welche als Straße für den Fußgängerverkehr anzusehen ist, dann trifft den Bestandgeber als Grundeigentümer die sich aus § 93 Abs 1 StVO ergebende Leistungspflicht und Haftung. Eine solche Maßnahme stellt einen erheblich nachteiligen Gebrauch des Bestandgegenstandes dar, weil durch sie wichtige wirtschaftliche Interessen des Bestandgebers beeinträchtigt werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 153/75
    Entscheidungstext OGH 27.11.1975 6 Ob 153/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0021051

Dokumentnummer

JJR_19751127_OGH0002_0060OB00153_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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