Norm
ABGB §1118 CRechtssatz
Hat der Bestandnehmer eine Anlage geschaffen, welche als Straße für den Fußgängerverkehr anzusehen ist, dann trifft den Bestandgeber als Grundeigentümer die sich aus § 93 Abs 1 StVO ergebende Leistungspflicht und Haftung. Eine solche Maßnahme stellt einen erheblich nachteiligen Gebrauch des Bestandgegenstandes dar, weil durch sie wichtige wirtschaftliche Interessen des Bestandgebers beeinträchtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0021051Dokumentnummer
JJR_19751127_OGH0002_0060OB00153_7500000_001