Norm
KFG 1967 §59 Abs3Rechtssatz
Mangels einer Einwendung des Versicherers, daß die Ersatzforderung des Verletzten die Haftungshöchstsumme übersteigt und diese somit gemäß § 156 Abs 3 VersVG zu verteilen sei, ist im Prozeß über die Direktklage nur zu prüfen, ob das Leistungsbegehren in der sich aus § 59 Abs 3 KFG 1967 ergebenden Haftungssumme Deckung findet.Mangels einer Einwendung des Versicherers, daß die Ersatzforderung des Verletzten die Haftungshöchstsumme übersteigt und diese somit gemäß Paragraph 156, Absatz 3, VersVG zu verteilen sei, ist im Prozeß über die Direktklage nur zu prüfen, ob das Leistungsbegehren in der sich aus Paragraph 59, Absatz 3, KFG 1967 ergebenden Haftungssumme Deckung findet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0065606Dokumentnummer
JJR_19751127_OGH0002_0020OB00216_7500000_002