Vgl auch; Beisatz: Die Treuepflicht gegenüber dem eigenen Klienten verbietet es dem Rechtsanwalt, in einem späteren Prozess Umstände vorzubringen und gegen den früher vertretenen Klienten geltend zu machen, die sich auf die seinerzeitige Vertretung des Klienten gründen. Kenntnisse aus früherer Vertretung dürfen bei Klagen gegen den ehemaligen Klienten nicht verwertet werden. (T3)
Beis wie T2; Beisatz: Bei der Gebarung mit Klientengeldern hat der Anwalt daher besondere Sorgfalt anzuwenden. Dies gilt um so mehr bei Vertretung von Personen, welche den besonderen Schutz des Gesetzes genießen (hier: Minderjährige). Verstöße gegen diese fundamentalen Sorgfaltspflichten eines Anwalts sind in besonderem Maße dem in den Anwaltsstand gesetzten Vertrauen und dem Standesansehen überhaupt abträglich. (T4)