RS OGH 1992/6/16 4Ob353/75, 4Ob346/77, 4Ob26/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1975
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Norm

UWG §9 C1
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

Eine "Neubildung" erfordert keine "eigentümliche geistige Schöpfung" im Sinne § 1 UrhG, sondern nur, daß die sonst in der Umgangsprache übliche Bedeutung der verwendeten Wörter durch die Art ihrer Benützung bei der Bildung der Wortverbindung so in den Hintergrund tritt, daß ein oder mehrere der verwendeten Wörter die Eignung erreichen, auf ein Unternehmen hinzuweisen und dieses von anderen zu unterscheiden (ÖBl 1968,112).Eine "Neubildung" erfordert keine "eigentümliche geistige Schöpfung" im Sinne Paragraph eins, UrhG, sondern nur, daß die sonst in der Umgangsprache übliche Bedeutung der verwendeten Wörter durch die Art ihrer Benützung bei der Bildung der Wortverbindung so in den Hintergrund tritt, daß ein oder mehrere der verwendeten Wörter die Eignung erreichen, auf ein Unternehmen hinzuweisen und dieses von anderen zu unterscheiden (ÖBl 1968,112).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0078943

Dokumentnummer

JJR_19751202_OGH0002_0040OB00353_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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