RS OGH 1975/12/2 4Ob603/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1975
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Norm

JN §28
JN §76 Abs3 Z1 IIA1
JN §104 A
  1. JN § 28 heute
  2. JN § 28 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. JN § 28 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. JN § 76 heute
  2. JN § 76 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. JN § 76 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 70/1985
  1. JN § 104 heute
  2. JN § 104 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. JN § 104 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Das Gericht ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Anwendung des § 76 Abs 3 Z 1 JN weder an das Klagsvorbringen noch an Außerstreitstellungen der Parteien gebunden, vielmehr hat es - und zwar in jeder Lage des Verfahrens - durch geeignete Erhebungen von Amts wegen zu prüfen, ob die Behauptungen, aus denen die inländische Gerichtsbarkeit abgeleitet wird, den Tatsachen entsprechen. Ein solches amtswegiges Prüfungsverfahren muß aber nicht in jedem Fall eingeleitet werden; das Gericht wird die Angaben der Parteien nur dann nicht ohne weiteres hinnehmen dürfen und eine entsprechende Überprüfung vorzunehmen haben, wenn es begründete Zweifel am Vorliegen der behaupteten Prozeßvoraussetzungen hegt.Das Gericht ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Anwendung des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, JN weder an das Klagsvorbringen noch an Außerstreitstellungen der Parteien gebunden, vielmehr hat es - und zwar in jeder Lage des Verfahrens - durch geeignete Erhebungen von Amts wegen zu prüfen, ob die Behauptungen, aus denen die inländische Gerichtsbarkeit abgeleitet wird, den Tatsachen entsprechen. Ein solches amtswegiges Prüfungsverfahren muß aber nicht in jedem Fall eingeleitet werden; das Gericht wird die Angaben der Parteien nur dann nicht ohne weiteres hinnehmen dürfen und eine entsprechende Überprüfung vorzunehmen haben, wenn es begründete Zweifel am Vorliegen der behaupteten Prozeßvoraussetzungen hegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0046211

Dokumentnummer

JJR_19751202_OGH0002_0040OB00603_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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