RS OGH 1975/12/2 4Ob603/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1975
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Norm

JN §28
JN §76 Abs3 Z1 IIA1
JN §104 A

Rechtssatz

Das Gericht ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Anwendung des § 76 Abs 3 Z 1 JN weder an das Klagsvorbringen noch an Außerstreitstellungen der Parteien gebunden, vielmehr hat es - und zwar in jeder Lage des Verfahrens - durch geeignete Erhebungen von Amts wegen zu prüfen, ob die Behauptungen, aus denen die inländische Gerichtsbarkeit abgeleitet wird, den Tatsachen entsprechen. Ein solches amtswegiges Prüfungsverfahren muß aber nicht in jedem Fall eingeleitet werden; das Gericht wird die Angaben der Parteien nur dann nicht ohne weiteres hinnehmen dürfen und eine entsprechende Überprüfung vorzunehmen haben, wenn es begründete Zweifel am Vorliegen der behaupteten Prozeßvoraussetzungen hegt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 603/75
    Entscheidungstext OGH 02.12.1975 4 Ob 603/75
    Veröff: SZ 48/129 = EvBl 1976/157 S 300 = ZfRV 1976,214 = JBl 1976,597

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0046211

Dokumentnummer

JJR_19751202_OGH0002_0040OB00603_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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