Norm
ABGB §880a ARechtssatz
Beim Garantievertrag soll die Inanspruchnahme durch den Begünstigten im Zweifel von ganz bestimmten, objektiv feststellbaren Ereignissen und nicht von einem weiteren Willensakt desjenigen abhängig sein, der die Garantie beizubringen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0016945Dokumentnummer
JJR_19751202_OGH0002_0040OB00637_7500000_001