RS OGH 1975/12/2 4Ob603/75, 1Ob549/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1975
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Norm

JN §76 IIA5

Rechtssatz

Mit einer Anerkennung des Scheidungsurteils in den USA ist mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu rechnen, wenn auch nur einer der Ehegatten sein "Domizil" in Österreich hat; mit Sicherheit, wenn beide Parteien ihr Domizil - im Sinne des amerikanischen Rechts - in Österreich haben. "Domizil" nach amerikanischem Recht ist der Ort, an dem eine Person ihr "Heim" hat oder der ihr kraft Gesetzes - zB bei minderjährigen Kindern - als Domizil zuerkannt ist; von maßgebender Bedeutung ist hiefür neben dem tatsächlichen Aufenthalt vor allem die Absicht, dieses Heim beizubehalten oder im Fall der Abwesenheit wieder dorthin zurückzukehren.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 603/75
    Entscheidungstext OGH 02.12.1975 4 Ob 603/75
    Veröff: SZ 48/129 = EvBl 1976/157 S 300 = ZfRV 1976,214 = JBl 1976,597
  • 1 Ob 549/80
    Entscheidungstext OGH 30.04.1980 1 Ob 549/80
    Veröff: JBl 1981,36 = ZfRV 1980,296 (teilweise ablehnend Hoyer)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0046664

Dokumentnummer

JJR_19751202_OGH0002_0040OB00603_7500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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