Norm
BStG §20Rechtssatz
Enteignung ist für den enteigneten Vermieter kein wichtiger Grund gemäß § 19 Abs 1 MG, selbst wenn sich der Vermieter gegenüber dem Enteigner zur Freimachung verpflichtete.Enteignung ist für den enteigneten Vermieter kein wichtiger Grund gemäß Paragraph 19, Absatz eins, MG, selbst wenn sich der Vermieter gegenüber dem Enteigner zur Freimachung verpflichtete.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0053623Dokumentnummer
JJR_19751202_OGH0002_0040OB00585_7500000_001