Norm
ABGB §1409 ARechtssatz
Die bloße Tatsache, daß ein gleichartiger Betrieb am gleichen Standort geführt wird, ohne daß Vermögenswerte übernommen wurden, reicht für die Begründung der Haftung nach § 1409 ABGB nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0033070Dokumentnummer
JJR_19751203_OGH0002_0010OB00121_7500000_002