RS OGH 1975/12/3 1Ob121/75, 1Ob534/80, 6Ob588/87

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Veröffentlicht am 03.12.1975
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Norm

ABGB §1409 A

Rechtssatz

Die bloße Tatsache, daß ein gleichartiger Betrieb am gleichen Standort geführt wird, ohne daß Vermögenswerte übernommen wurden, reicht für die Begründung der Haftung nach § 1409 ABGB nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0033070

Dokumentnummer

JJR_19751203_OGH0002_0010OB00121_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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