RS OGH 1975/12/3 1Ob309/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.1975
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Norm

ABGB §141 IC
ABGB §141 IF
ABGB §142 Abs1 E
ABGB §142 Abs1 G

Rechtssatz

Wenn die Mutter die in ihre Pflege und Erziehung überlassenen Kinder aus Anlaß einer erlaubten neuen Eheschließung an ihren neuen Wohnort mitnimmt (hier: von BRD in die USA), so sind die dadurch allenfalls verursachten Mehrkosten (erhöhten Bedürfnisse der Kinder) bei der Unterhaltsverpflichtung des Vaters zu berücksichtigen. Daß die Mitnahme gegen seinen Willen geschah, ist jedenfalls dann ohne Bedeutung, wenn der Vater die Übersiedlung nicht (mehr) zum Anlaß eines Rückführungsantrages macht und auch sonst nicht zu erkennen ist, daß das Wohl der Kinder durch den Wohnsitzwechsel beeinträchtigt wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 309/75
    Entscheidungstext OGH 03.12.1975 1 Ob 309/75
    Veröff: JBl 1977,370 = ÖA 1977,152 = RZ 1976/85 S 156

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0047634

Dokumentnummer

JJR_19751203_OGH0002_0010OB00309_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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