Norm
ABGB §364aRechtssatz
Unmittelbare Zuleitung ist nach § 364 Abs 2 ABGB ohne besonderen Titel auch bei behördlich genehmigten Anlagen unzulässig.Unmittelbare Zuleitung ist nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB ohne besonderen Titel auch bei behördlich genehmigten Anlagen unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010683Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.12.2025