RS OGH 2022/12/20 1Ob307/75 (1Ob308/75), 1Ob38/79, 1Ob279/02i, 2Ob11/05i, 1Ob190/05f, 1Ob70/06k, 1Ob

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Veröffentlicht am 03.12.1975
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Norm

ABGB §364 Abs2 Satz2 B1
  1. ABGB § 364 heute
  2. ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Kein Grundstückseigentümer ist verpflichtet, natürlichen Wasserablauf zu verändern, damit das Wasser nicht auf ein (hangabwärts gelegenes) Grundstück gelangt (SZ 21/74).

Entscheidungstexte

  • RS0010546">1 Ob 307/75
    Entscheidungstext OGH 03.12.1975 1 Ob 307/75
    Veröff: SZ 48/131
  • 1 Ob 38/79
    Entscheidungstext OGH 30.10.1979 1 Ob 38/79
  • RS0010546">1 Ob 279/02i
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 279/02i
    Beisatz: Privatrechtlich ist weder der Eigentümer eines Ufergrundstücks noch der Eigentümer des Gewässers dazu verpflichtet, der natürlichen Gewalt des (fließenden) Gewässers Widerstand entgegen zu setzen. Auch das Wasserrecht überlässt die Herstellung von Schutz- und Regulierungsbauten grundsätzlich den Bedrohten oder Geschädigten (§ 42 Abs 1 WRG), wenngleich eine Verpflichtung zur Vornahme (oder Duldung) von Schutzmaßnahmen die Ufereigentümer im Interesse anderer Bedrohter oder Geschädigter auf deren Kosten treffen kann. (T1)
    Beisatz: Allgemein ist niemand verpflichtet, seine Liegenschaft in einem solchen Zustand zu halten, dass der Nachbar vor von außen entstehenden Einwirkungen geschützt wird. (T2)
  • RS0010546">2 Ob 11/05i
    Entscheidungstext OGH 03.02.2005 2 Ob 11/05i
    Auch; Beisatz: Ein natürlicher Wasserablauf ist hinzunehmen. (T3)
  • RS0010546">1 Ob 190/05f
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 1 Ob 190/05f
    Auch; Beisatz: Änderungen der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsgemäße Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstücks notwendigerweise bewirkt werden (vergleiche § 39 Abs 3 WRG), stellen regelmäßig keine unmittelbare Zuleitung dar. (T4)
  • RS0010546">1 Ob 70/06k
    Entscheidungstext OGH 16.05.2006 1 Ob 70/06k
    Vgl; Beisatz: Ob den Eigentümern von Wegen die Unterlassung der Anlegung von Flutmulden zum Schutz vor Ausschwemmungen - trotz einer fehlenden Rechtspflicht - als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzulasten ist, lässt sich nur nach den konkreten Umständen des jeweiligen Falls beurteilen. (T5)
  • RS0010546">1 Ob 24/12d
    Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 24/12d
    Beis wie T2
  • RS0010546">10 Ob 45/14m
    Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 Ob 45/14m
    Beis wie T2
  • RS0010546">8 Ob 22/14i
    Entscheidungstext OGH 25.11.2014 8 Ob 22/14i
    Auch; Beisatz: Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstücks sind grundsätzlich hinzunehmen. Ein Anspruch, den natürlichen Wasserablauf zu ändern, um ein Eindringen von Wasser auf dem Nachbargrundstück zu verhindern, besteht nicht. (T6)
  • RS0010546">9 Ob 18/15k
    Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 Ob 18/15k
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6
  • RS0010546">1 Ob 245/22v
    Entscheidungstext OGH 20.12.2022 1 Ob 245/22v
    Beisatz: Selbst Einwirkungen durch den natürlichen Wasserablauf, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und die ortsübliche Benutzung der betroffenen Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen, müssen hingenommen werden, solange keine unmittelbare Zuleitung vorliegt. (T7)
    Bem: Vgl zur Frage, wann eine unmittelbare Zuteilung vorliegt, RS0010635. (T8)

Schlagworte

Zuleitung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010546

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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